- sicherungsübereignen
- sị|che|rungs|über|eig|nen <sw. V.; hat; meist nur im Inf. u. 2. Part. gebr.> (Wirtsch.): dem Gläubiger als Sicherheit für eine Schuld übergeben: die Bank hat sich Teile des beweglichen Vermögens s. lassen.
Universal-Lexikon. 2012.